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Reise- und Geschäftsbedingungen der DocTur GmbH 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde DocTur GmbH – im folgenden Reiseveranstalter genannt – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot von Seiten des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet oder die Reise antritt. 2. Bezahlung 2.1 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten. 3. Leistungen 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 3.2 Leistungen, die als Fremdleistungen am Urlaubsort bei anderen Unternehmen gebucht werden (z.B. Ausflüge, Rundfahrten oder Sportveranstaltungen usw.), sind nicht Bestandteile des Reisevertrages. Die bei der Buchung herangezogenen Orts- oder Hotelprospekte haben lediglich einen unverbindlichen Informationscharakter, ohne dass deren Inhalte gewährleistet werden. 4. Leistungsänderung 4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Beginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Reiseteilnehmer: bis 45 Tage vor Reisebeginn 20% bzw. pro Person mindestens € 50,- Bearbeitungsgebühr, bis 30 Tage vor Reisebeginn 25%, bis 22 Tage vor Reisebeginn 35%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 55%, bis 8 Tage vor Reisebeginn 65%, bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%, am Reisetag oder bei Nichtantritt 100% des Reisepreises. Nicht in Anspruch genommene Golfleistungen können nicht erstattet werden. Bei Stornierungen von Green Fee gelten andere Bedingungen als die der Allgemeinen Reisebedingungen. Green Fee werden bei Stornierungen nicht erstattet. (Reiserücktrittversicherung empfohlen). Wichtiger Hinweis: Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Storno- und Umbuchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor. Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug gebucht wurde gelten besondere Stornosätze (s. Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale Mindeststornogebühr 50% des Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach gelten die allg. Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen nicht möglich. Für Flugreisen mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. Es wird eine Gebühr von mindestens €150,- für eine Stornierung fällig. Ansonsten gelten die allgemeinen Stornosätze. Für die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eine Gebühr von €150,- 5.2 Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen. 6. Umbuchungen/ Ersatzpersonen/ Namensänderung 6.1 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 30 pro Person berücksichtigt. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt können solche Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5. und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. 6.2 Für Flüge gelten die Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft. 6.3. Besondere Gebühren bei reservierten Startzeiten: Für Umbuchungen - sofern möglich - bereits bestätigter Startzeiten werden € 20,- pro Startzeit und Golfplatz berechnet. 6.4 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter 8.1 Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise bis zu 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. Ein bereits gezahlter Reisepreis wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. 8.2 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung des Reiseveranstalters aller Möglichkeiten deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt sind, ist der Reiseveranstalter berechtigt, diese Reise bis zu 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen, sofern dem Reiseteilnehmer ein gleichwertiges Ersatzangebot unterbreitet wird. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter die zum Rücktritt führenden Umstände zu vertreten hat oder nicht in der Lage ist, diese Umstände nachzuweisen. Wenn der Reiseteilnehmer von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den bezahlten Reisepreis erstattet. 8.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, ohne Kündigungsfrist vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn entweder der Reisende die Durchführung der Reise so erheblich stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist. 9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 10. Haftung des Reiseveranstalters Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 10.1 Die gewissenhafte Reisevorbereitung 10.2 Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, wie Hotels, Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Mietwagenfirmen. 10.3 Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung in Verkaufsunterlagen, jedoch nicht für Änderungen, die nach einer Veröffentlichung eingetreten sind, insbesondere bei Informationen die sich auf Angaben von Golfplätzen oder Hotels beruhen. Alle Hotels und Golfplätze behalten sich Änderungen ohne vorherige Ankündigung vor, es kann also zu Abweichungen kommen. 10.4 Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. 10.5 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 11. Gewährleistung 11.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. 11.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 12. Haftung 12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden durch den Reiseveranstalter oder einen Leistungsträger, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird. 12.2 Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter auf die Höhe des dreifachen Reisepreises. Wir empfehlen, derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken. 12.3 Die Geltendmachung von vertraglichen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit den vom Reiseveranstalter erbrachten Reiseleistungen muss innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 13. Mitwirkungspflicht Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort (Reiseleitung oder Reiseveranstalter) zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein. Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) innerhalb von 7 Tagen an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht. 14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer an der Einhaltung ohne sein Verschulden gehindert war. 14.2 Reisende und Reiseveranstalter vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Reisenden eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn der Reisende die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht oder der Reiseveranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen vorgeworfen werden kann. Für diese Fälle gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 651g Abs. 2 BGB. Die Verjährung beginnt an dem Tag, der auf den vertraglich vorgesehenen Tag des Reiseendes folgt. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. 15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 16. Sonstige Bestimmungen und Gerichtsstand 16.1 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. 16.2 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen 16.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Reiseveranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages. 16.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. 16.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16.6 Die Anwendung deutschen Rechtes wird vereinbart. 17. Reiseveranstalter: DocTur GmbH Am Strassland 26 85551 Kirchheim HRB 172131 Geschäftsführer: Friederike Schellenberger Stand: Februar 2010 |
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© 2012 CareTour
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